Kein gesetzlicher Anspruch: Wer Familienpflegezeit nehmen will, sollte sich beraten lassen
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es leider nicht. Der Chef entscheidet, ob er seinen Mitarbeiter für die Pflege eines Angehörigen verkürzt arbeiten lässt. Foto: Gabi Loke/be.p
(be.p) Seit dem 1. Januar 2012 haben Beschäftigte die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang die Arbeitszeit zu verringern. Das besagt das neue Familienpflegezeitgesetz. Allerdings gibt es dafür keinen Rechtsanspruch, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darin kann festgelegt werden, dass der pflegende Angehörige beispielsweise seine Arbeitszeit zwar auf 50 Prozent reduziert, vom Chef aber 75 Prozent seines Gehalts bekommt. Ist die Familienpflege vorbei, wird trotz voller Arbeitszeit solange der reduzierte Lohn gezahlt, bis der Vorschuss abgearbeitet ist.
Wichtig: Gute Beratung
Wer vorhat, die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, sollte sich vorher gut beraten lassen. Gesetzlich Versicherte können beispielsweise zu ihrer Pflegekasse oder zu einem Pflegestützpunkt gehen. Für alle privat Pflegeversicherten ist grundsätzlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. Sie ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/1018800 erreichbar.
Da kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau festlegen, wie lange die Pflegezeit beziehungsweise die wöchentliche Arbeitszeit dauern und auf welche Höhe der Lohn aufgestockt werden soll. Es muss auch festgehalten sein, wie die Arbeitszeit nach der Pflegephase angepasst werden und wie lange eine Gehaltsreduzierung bestehen soll.
Akzeptiert der Arbeitgeber den Wunsch seines Mitarbeiters, muss sich dieser zusätzlich gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit versichern. Das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Fall der Fälle erhält der Arbeitgeber. Der Beitrag für diese spezielle Police wird laut Paragraph 4 des Familienpflegezeit-Gesetzes unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand kalkuliert. Eine Risikoprüfung findet nicht statt.
Eine solche Versicherung kann man beispielsweise beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Sibille-Hartmann-Straße 2-8 in 50969 Köln, abschließen.
Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz. Wird er jedoch danach aus Gründen entlassen, die nicht in seinem Verhalten liegen, muss der Arbeitnehmer den Gehaltsvorschuss nicht zurückzahlen.
Nur, wenn es der Chef erlaubt
„Guckloch“ frei kratzen reicht nicht
ADAC-Sicherheits-Tipps für den Winter
Seit den ersten Frosttemperaturen müssen Autofahrer früh morgens wieder das leidige Scheibenkratzen hinter sich bringen. Was man dabei beachten sollte, hat der ADAC Nordbaden zusammengestellt:
- Vor dem Losfahren müssen Scheiben und Außenspiegel von Schnee und Eis befreit werden. Wer nur ein kleines Guckloch frei kratzt, kann mit einem Bußgeld von mindestens 10 Euro bestraft werden, außerdem droht bei einem Unfall eine Mitschuld.
- Unnötig ist es, den Motor minutenlang im Stand laufen zu lassen. Davon wird es im Wageninneren nicht schneller warm und zugefrorene Scheiben tauen nicht besser ab. Wer bei dieser Umweltsünde ertappt wird, muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen.
- Vorbeugend sollte man die Scheiben regelmäßig von Innen reinigen. Das sorgt für gute Sicht und mindert die Beschlagneigung. Eiskratzer, Handschuhe und eine Abdeckfolie für die Windschutzscheibe sollten an Bord nicht fehlen, der Türschloss-Enteiser gehört allerdings in die Manteltasche!
- Frostschutz checken: Eis im Kühlsystem führt zu Motorschäden. Am besten in der Werkstatt oder an der Tankstelle prüfen lassen, ob der Frostschutz noch ausreicht. In die Scheiben-, und gegebenenfalls Scheinwerferwaschanlage frostsicheres Reinigungsmittel einfüllen.
Mehr Tipps rund um das Fahren im Winter finden sich im Internet unter www.adac.de, in der Rubrik „Info, Test und Rat“, Stichwort „Pflege und Wartung“.



